Der Senat von Berlin hat die Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern am Görlitzer Park, Kottbusser Tor und Leopoldplatz beschlossen.

Die Landesregierungen sind nach dem neugefassten § 42 Absatz 5 Satz 1, 2 und 3 des Waffengesetzes dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und inzwischen auch das Führen aller Messern unter den dort genannten Voraussetzungen zu verbieten.

Von der Rechtsverordnung sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die Verkehrsmittel und die Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs sowie die U-Bahnhöfe Görlitzer Park, Kottbusser Tor und Leopoldplatz erfasst. Verboten wird das Führen von Waffen und Messern. Hiervon erfasst sind auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und das auch dann, wenn die Besitzerinnen und Besitzer auf Grund eines sogenannten Kleinen Waffenscheins zum Führen berechtigt sind. Der Begriff des Messers ist umfassend: Erfasst sind daher grundsätzlich auch Taschen- und Küchenmesser.

In der Rechtsverordnung sind Ausnahmen für Fälle eines berechtigten Interesses formuliert. Bestimmte Berufsgruppen wie die Polizeien des Bundes und der Länder sind von dem Verbot ausgenommen.

Finden innerhalb der Verbotszonen öffentliche Veranstaltungen statt, gelten aufgrund der Bestimmungen des Waffengesetzes allerdings strengere Ausnahmeregelungen.

Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Außerdem können verbotswidrig mitgeführte Waffen und Messer eingezogen werden. Zur Durchsetzung ist die Polizei innerhalb der Verbotszonen nach dem Waffengesetz berechtigt, auch verdachtsunabhängige Kontrollen vorzunehmen. 

„Gemeinsam arbeiten wir daran, dass Berlin die Stadt der Freiheit bleibt. Mit klaren Regeln und für mehr Sicherheit. Waffenverbotszonen gehören für uns zum „Werkzeugkoffer Sicherheit und Freiheit“ dazu“, so René Powilleit, stellv. Landesvorsitzender der LSU Berlin.